Recht

Problemstellung

  1. Eine fachspezifische Informationssuche in Datenbanken oder Literaturrecherche für Ärzte, Medizinstudenten und Pharmazeuten.
  2. Die spezifische Recherche für Industrieunternehmen.
     

Rechtsgrundlage und Einschränkungen

Grundsätzlich besteht für jede natürliche und juristische Person die Möglichkeit, Informationen und Dienstleistungen im Internet anzubieten.
Sofern diese Tätigkeit von einem Arzt ausgeübt wird, können sich Einschränkungen aus der im zuständigen Ärztekammerbereich gültigen Berufsordnung, sowie dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) ergeben.

1. Berufsordnung
a) Anwendbarkeit
Der Arzt unterliegt grundsätzlich den Vorschriften der jeweiligen Berufsordnung und der hierzu gehörenden Überwachung durch die zuständige Ärztekammer. Diese Einschränkung bezieht sich nicht nur auf die Ausübung der ärztlichen, sondern auch auf jede berufsfremde Tätigkeit, sofern diese einen Einfluß auf die ärztliche Tätigkeit haben kann.
Über den Internetdienst sollen durch einen Arzt überwiegend medizinische Informationen beschafft und angeboten werden. Da einem Arzt bei der Vermittlung solcher Informationen grundsätzlich ohne weiteren Nachweis die notwendige Kompetenz zugebilligt wird, wird schon durch die Benennung der Berufsbezeichnung ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der in direktem Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit steht.
Der vorliegende Internetdienst unterliegt somit auch dann den Einschränkungen der Berufsordnung und der Überwachung der zuständigen Kammer, wenn über diesen keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.

b) Zuständigkeit
 Der Internetdienst berücksichtigt daher die Berufsordnungen der Ärztekammern des Saarlandes und der Ärztekammer Westfalen-Lippe, und unterliegt der Überwachung beider Ärztekammern.

c) Erlaubnis durch die Berufsordnungen
Die derzeit gültigen Berufsordnungen (Saarland in der Fassung vom 1.1.1978 und Westfalen-Lippe in der Fassung vom 23.2.1995) sehen eine Tätigkeit im Internet nicht vor. Die auf dem 100. Deutschen Ärztetag in Eisenach beschlossene Musterberufsordnung (MBOÄ) ist in beiden Ländern noch nicht in geltendes Rechts umgesetzt worden.

Beide Kammern erlauben jedoch schon jetzt den Ärzten im Kammerbereich die Nutzung des Internets nach Maßgabe der MBOÄ. Insoweit wird auf die anliegenden Stellungnahmen der Kammern verwiesen.
Die MBOÄ sieht unter Artikel D I Nr.6 die Präsentation von Arztinformationen in öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen ausdrücklich vor:

"Für öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen, insbesondere für  Praxisinformationen ("virtuelle Schaufenster") gelten die Vorschriften der §§ 27 und 28 sowie des Kapitels D Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Absatz 3 entsprechend. Die Veröffentlichungen von nur für die Patienteninformation in Praxisräumen zugelassenen Mitteilungen (Kapitel D Nr. 5) ist in Computerkommunikationsnetzen gestattet, wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten kann welche ausschließlich für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält, und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die Praxisinformationen zugänglich gemacht werden."

Die Präsentation eines ärztlichen Informtionsdienstes im Internet verstößt somit grundsätzlich nicht gegen die Berufsordnungen der Länder Saarland und Westfalen-Lippe.

d) Einschränkungen durch die MBOÄ
1. Der einen Internetdienst betreibende Arzt hat die §§ 27 + 28 MBOÄ zu beachten.

 § 27 Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit
Der Arzt darf für seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte nicht werben. Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang gemäß den Grundsätzen des Kapitels D Nr. 1 bis 6 zulässig.
Der Arzt darf eine ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen. Der Arzt darf nicht dulden, daß Berichte oder Bildberichte mit  werbender Herausstellung seiner ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung seines Namens, Bildes oder seiner Anschrift veröffentlicht werden.

§ 28 Öffentliches Wirken und Medientätigkeit
Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen in den Medien sind zulässig, soweit die Veröffentlichung und die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Information begrenzt und die Person sowie das Handeln des Arztes nicht werbend herausgestellt werden. Dies gilt auch für öffentliche Vorträge medizinischen Inhalts.

Für den Arzt ergibt sich hieraus die Verpflichtung, daß nur sachliche Informationen übermittelt oder bereitgestellt und weder seine Person, noch seine Tätigkeit als Arzt werbend herausgestellt werden darf. Eine derartige Werbung ist insbesondereanzunehmen, wenn auf die Praxis oder das Krankenhaus in welchem der Arzt tätig ist hingewiesen, oder seine Person zur Steigerung des Bekanntheitsgrades besonders herausgestellt wird. Die Internetseiten des Informationsdienstes dürfen daher den Arzt zwar benennen, ihn jedoch nicht z.B. als "Spezialisten" oder "Experten" bezeichnen. Ebenfalls unterbleiben sollte jeglicher Hinweis auf andere Tätigkeiten des Arztes, sowie auf den Ort, an welchem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, da ansonsten der Tatbestand der unerlaubten Werbung erfüllt wird.
Um diesem Vorwurf vorzubeugen empfiehlt es sich zudem, auf den Internetseiten, sowie auf den e-mails einen Hinweis für den Benutzer auf sein Recht zur freien Arztwahl anzubringen.

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Der einen Internetdienst betreibende Arzt hat Artikel II § 7 Nr.3 MBOÄ zu beachten.

 II. § 7 Nr.3
Der Arzt darf individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen.

 Die Vorschrift verbietet die ausschließliche Beratung von Patienten über das Internet. Eine individuelle Einzelfallberatung mittels e-mail oder chat ist daher nicht möglich.
Bei dem Betreiben des vorliegenden Internetdienstes ist somit unbedingt darauf zu achten, das Anfragen nur allgemein beantwortet werden dürfen. Eine individuelle Beratung oder die Unterbreitung von Therapievorschlägen welche vom Benutzer geschilderte Symptome oder Beschwerden berücksichtigen dürfen weder per e-mail, noch mittels chat erfolgen.
Sofern jedoch Anfragen mit der Übermittlung von allgemeinen Informationen zu bestimmten Krankheitsbildern, Therapiemöglichkeiten, etc. beantwortet werden, begegnet dies keinen Bedenken.

 Das Anbieten von sachlichen Informationen, sowie der Informations- und Literaturrecherche verstößt ebenfalls nicht gegen Vorschriften der Musterberufsordnung.


e) Einschränkungen durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Weiterhin zu berücksichtigen ist das in § 12 Abs.2 HWG enthaltene Verbot, Verfahren oder Behandlungen zu bewerben, die sich auf Bekämpfung meldepflichtiger Krankheiten, Geschwulstkrankheiten oder anderer in der
 Anlage zu § 12 enthaltenen Krankheiten beziehen. Insoweit wird auf die beiliegende Anlage zu § 12 verwiesen.

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