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Rechtsgrundlage und Einschränkungen
Grundsätzlich besteht für jede natürliche und juristische Person die Möglichkeit, Informationen und Dienstleistungen im Internet anzubieten. Sofern diese Tätigkeit von einem Arzt ausgeübt wird, können sich Einschränkungen
aus der im zuständigen Ärztekammerbereich gültigen Berufsordnung, sowie dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) ergeben.
1. Berufsordnung a) Anwendbarkeit Der Arzt unterliegt grundsätzlich den Vorschriften der jeweiligen Berufsordnung und der hierzu gehörenden Überwachung
durch die zuständige Ärztekammer. Diese Einschränkung bezieht sich nicht nur auf die Ausübung der ärztlichen, sondern auch auf jede berufsfremde Tätigkeit, sofern diese einen Einfluß auf die ärztliche Tätigkeit haben kann.
Über den Internetdienst sollen durch einen Arzt überwiegend medizinische Informationen beschafft und angeboten werden. Da einem Arzt bei der Vermittlung solcher Informationen grundsätzlich ohne weiteren Nachweis die notwendige
Kompetenz zugebilligt wird, wird schon durch die Benennung der Berufsbezeichnung ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der in direktem Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit steht. Der vorliegende
Internetdienst unterliegt somit auch dann den Einschränkungen der Berufsordnung und der Überwachung der zuständigen Kammer, wenn über diesen keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.
b) Zuständigkeit
Der Internetdienst berücksichtigt daher die Berufsordnungen der Ärztekammern des Saarlandes und der Ärztekammer Westfalen-Lippe, und unterliegt der Überwachung beider Ärztekammern.
c) Erlaubnis durch die Berufsordnungen
Die derzeit gültigen Berufsordnungen (Saarland in der Fassung vom 1.1.1978 und Westfalen-Lippe in der Fassung vom 23.2.1995) sehen eine Tätigkeit im Internet nicht vor. Die auf dem 100. Deutschen Ärztetag in Eisenach
beschlossene Musterberufsordnung (MBOÄ) ist in beiden Ländern noch nicht in geltendes Rechts umgesetzt worden.
Beide Kammern erlauben jedoch schon jetzt den Ärzten im Kammerbereich die Nutzung des Internets nach Maßgabe
der MBOÄ. Insoweit wird auf die anliegenden Stellungnahmen der Kammern verwiesen. Die MBOÄ sieht unter Artikel D I Nr.6 die Präsentation von Arztinformationen in öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen
ausdrücklich vor:
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